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IhreApotheken.de erzielt wichtigen Etappensieg gegen Shop Apotheke

Seit knapp einem Jahr befindet sich IhreApotheken.de (iA.de) im Rechtstreit mit der Shop Apotheke. Auslöser war der sogenannte Jauch-Rabatt. Jetzt hat das Landgericht Frankfurt das Urteil gesprochen und der Klage von IhreApotheken.de in allen Punkten stattgegeben. Das bedeutet:

  • Shop Apotheke darf nicht mehr mit in der bisherigen Form für einen Rabatt von bis zu 10 Euro bei Einlösung des ersten E-Rezeptes mit der GKV-Karte werben.
  • Shop Apotheke darf nicht mehr mit einem 10%-App-Gutschein bei einer Bestellung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten im Wert von 35 Euro oder 49 Euro werben.

In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Werbung mit Rabatten und Gutscheinen, die für den Bezug von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden können, als produktbezogene Werbemaßnahme im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes anzusehen und damit unzulässig ist. Weiter führte das Gericht aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Dies gelte auch, wenn der Gutschein das gesamte Sortiment umfasse. Werden nämlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleichgestellt, kann dies zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert.

Zugleich wurde festgestellt, dass die Aussicht auf Rabatte bei der Einlösung eines E-Rezepts zumindest irreführend ist. Denn viele Versicherte würden nichts erhalten, da sie von der Zuzahlung befreit sind, oder zuzahlungsbefreite Arzneimittel verschrieben bekommen hätten.

„Wir begrüßen dieses Urteil, sind uns allerdings bewusst, dass dies nur ein Etappensieg darstellt“, betont Simon Bücher, Geschäftsführer iA.de. „Wir erwarten, dass Shop Apotheke wie schon in der Vergangenheit mit veränderten Rabattangeboten auf das Urteil reagieren wird. Auch dagegen werden wir vorgehen, soweit wir diese als rechtlich unzulässig einschätzen.“