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Betriebserlaubnis Ihrer Niederlassung
In §17 der Apothekenbetriebsordnung vom 12.06.2012 (Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten) ist festgelegt, dass Apotheken Arzneimittel nur von Betrieben erwerben dürfen, die zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind. Aufgrund dessen benötigt jede Apotheke für ihre Dokumentation einen Nachweis des Lieferanten.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
NOWEDA_AGB.pdf
Für die auf den Internetseiten möglichen Bestellungen der Nutzer gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NOWEDA, die auf der jeweiligen Bestellungsseite unter einem AGB-Link aufgeführt sind und vom Nutzer durch Anklicken abgerufen werden können. (Stand Juli 2012)